Fischereiaufseher
Patrick Bartlick |
Horst Gattermann |
Paul Korber |
Karl Kronseder |
Benno Lanzl |
Mathias Liegau |
Wolfgang Ludwig |
Sven Maier |
Thomas Mehringer |
Wolf Paravicini |
Siegfried Schiessl |
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Sakib Tresnjic |
Erwin Thalmaier |
Josef Springinsfeld |
Andreas Trettenbacher |
Es wird auf die Verordnung gemäß dem Fischereigesetz für Bayern, Art. 87 verwiesen:
Die Fischereiaufseher können bei Personen, die auf, an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten angetroffen werden, jederzeit die Identität feststellen, die Aushändigung des Fischereischeins einschließlich des Jugendfischereischeins sowie des Erlaubnisscheins zur Prüfung verlangen, die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch soweit sie sich in Fahrzeugen befinden, sowie die Fischbehälter besichtigen.
Im Rahmen ihrer Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 sind die Fischereiaufseher berechtigt, Grundstücke mit Ausnahme von Wohnungen zu betreten und unbeschadet des Art. 27 Abs. 4 des Bayerischen Wassergesetzes Gewässer zu befahren. Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Anruf sofort ihre Fahrzeuge anzuhalten und auf Verlangen den Fischereiaufseher an Bord zu holen. Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn der Fischereiaufseher dies gestattet.