Fischereiaufseher

Patrick Bartlick
Patrick Bartlick
 Horst Gattermann
Paul Korber
Horst Gattermann
Paul Korber
   
Karl Kreuzpointner 
Karl Kronseder
Karl Kreuzpointner
Karl Kronseder
   
Thomas Mehringer 
Wolf Paravicini
Thomas Mehringer
Wolf Paravicini
   
Andre Peipe
Siegfried Pronold 
André Peipe
Siegfried Pronold
   
Karl Reiter
Siegfried Schiessl
Karl Reiter
Siegfried Schiessl
   
Rudolf Schneider
Norbert Schwarzenböck
Rudolf Schneider
  Norbert Schwarzenböck
   
Erwin Thalmaier
Erhard Schröder
Erwin Thalmaier
Erhard Schröder
   

Es wird auf die Verordnung gemäß dem Fischereigesetz für Bayern, Art. 87 verwiesen:

Die Fischereiaufseher können bei Personen, die auf, an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten angetroffen werden, jederzeit die Identität feststellen, die Aushändigung des Fischereischeins einschließlich des Jugendfischereischeins sowie des Erlaubnisscheins zur Prüfung verlangen, die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch soweit sie sich in Fahrzeugen befinden, sowie die Fischbehälter besichtigen.

Die Fischereiaufseher können bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zu deren Verhütung oder Unterbindung in entsprechender Anwendung des Polizeiaufgabengesetzes die Identität von Personen feststellen, eine Person von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten (Platzverweisung), Fische und andere Sachen sicherstellen, die unberechtigt erlangt worden sind oder bei Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nach Absatz 1 verwendet wurden oder verwendet werden sollen.

Im Rahmen ihrer Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 sind die Fischereiaufseher berechtigt, Grundstücke mit Ausnahme von Wohnungen zu betreten und unbeschadet des Art. 27 Abs. 4 des Bayerischen Wassergesetzes Gewässer zu befahren.

Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Anruf sofort ihre Fahrzeuge anzuhalten und auf Verlangen den Fischereiaufseher an Bord zu holen. Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn der Fischereiaufseher dies gestattet.